Gebrauchtwagen und Neuwagen in Mainz
Wer einen Vertrag abschließt, der weiß, dass er es unter Umständen mit dem sogenannten „Kleingedruckten“ zu tun hat. Bei vorgefertigten Vertragsformularen zum Kauf von Gebrauchtfahrzeugen steht das Kleingedruckte in der Regel auf der Rückseite. Der Käufer sollte sich die Zeit nehmen, diese Vertragsbestandteile, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen bekannt sind, genau durchzulesen. Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, dann wird es schwierig, noch gegen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu protestieren, die unter Umständen einen Nachteil für den Käufer mit sich bringen können.
Aber nicht nur Verträge enthalten Kleingedrucktes, sondern auch die Fahrzeugdokumente, und zwar genau genommen die Zulassungsbescheinigung Teil I oder der bis zur Einführung dieses Dokuments übliche Fahrzeugschein. Auf der Rückseite sind einige Erläuterungen enthalten, die tatsächlich sehr klein gedruckt sind. Die Zulassungsbescheinigung enthält zum Beispiel den Vermerk, dass die in den Papieren eingetragene Reifengröße nicht die einzige zulässige für das Fahrzeug ist. Das kann in einer Polizeikontrolle durchaus wichtig sein, nämlich dann, wenn eine nicht eingetragene Reifengröße am Fahrzeug montiert ist.
Ein anderer Hinweis auf der Rückseite des Fahrzeugscheins und der Zulassungsbescheinigung I erklärt, dass der Fahrzeughalter beim Verkauf des Autos verpflichtet ist, der Zulassungsbehörde eine Verkaufsanzeige zuzuleiten. Aus der Verkaufsanzeige müssen die Daten des Fahrzeuges, des Käufers und des Verkäufers hervorgehen. Außerdem muss sie von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden. Besonders dann, wenn das Fahrzeug vor dem Verkauf nicht abgemeldet wird, ist diese Mitteilung an die Zulassungsstelle wichtig, denn in diesem Fall wird die Behörde sich an den Käufer wenden und ihn zur Abmeldung oder Umschreibung des Fahrzeuges auffordern.
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